Statuten des Frauenverein Höngg

Art. 1  Name und Sitz

Unter dem Namen «Frauenverein Höngg» (FVH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich-Höngg. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein ist eine Sektion des SGF (Dach­verband Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen).


Art. 2  Zweck

Zweck des FVH ist es, gemeinnützige Aufgaben zu übernehmen oder finanziell zu unterstützen. Er kann sich auch an gemeinnützigen Projekten und Institutionen beteiligen und ist hauptsächlich im eigenen Quartier tätig.
Der Verein verwaltet seine Liegenschaft an der Limmattalstrasse 157, 8049 Zürich, und unterhält verschiedene Angebote, die dem Vereinszweck entsprechen. Der Verein verfolgt insgesamt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.


Art. 3  Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Überschüsse der Betriebsrechnung, insbesondere aus der Liegenschaftenverwaltung
  3. Erträge aus Veranstaltungen
  4. Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke bestimmt.


Art. 4  Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


Art. 5  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod resp. Auflösung der juristischen Person.


Art. 6  Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich per Post oder E-Mail an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den Vereinsinteressen zuwiderläuft, kann es vom Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.


Art. 7  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. Kommissionen und Ressorts (nach Bedarf)
  4. die Revisionsstelle

Art. 8  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Traktanden. Bei Statutenänderungen sind die beantragten Änderungen beizulegen.
Der Vorstand, ein Fünftel der Mitglieder oder die Revisionsstelle können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zweckes verlangen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
  3. Abnahme des Berichtes der Revisionsstelle
  4. Genehmigung der Jahresrechnung
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Genehmigung des Jahresbudgets
  7. Wahl der Präsidentin (auch Co-Präsidium möglich), der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  8. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  9. Änderung der Statuten
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses gemäss Art. 12
  11. Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind, vom Vorstand vorgelegt oder von Vereinsmitgliedern dem Vorstand spätestens bis 31. Januar zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich unterbreitet worden sind.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die Vorsitzende den Stich­entscheid.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes nicht geheime Abstimmungen bzw. Wahlen beschliesst.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimm­berechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist mindestens ein Beschlussprotokoll abzufassen.


Art. 9  Vorstand

9.1 Anzahl, Ersatz und Entschädigung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtsdauer der Präsidentin (oder der Co-Präsidentinnen) beginnt mit deren Wahl, d.h. die Amtsdauer in anderen Vorstandschargen wird nicht angerechnet.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Rücktritte sind dem Präsidium jeweils bis spätestens 31. Januar mitzuteilen.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

9.2 Aufgaben, Befugnisse und Beschlussfähigkeit
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er kann auch Reglemente erlassen und Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin (Co-Präsidentinnen), sooft es die Geschäfte erfordern (oder wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, innert 10 Tagen).
Die Beschlussfassung ist in Ausnahmefällen auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) möglich, aber nur sofern der gesamte Vorstand damit einverstanden ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (und wenn nötig mit Stichentscheid der Vorsitzenden).

9.3 Finanzkompetenz und Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand hat die Kompetenz, über ausserordentliche Ausgaben von CHF 5’000 pro Fall, im Maximum CHF 10’000 pro Jahr, zu beschliessen. Bei dringenden substanz­erhaltenden Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft kann der Vorstand in eigener Kompetenz die Finanzlimiten überschreiten. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

9.4 Kommissionen und Ressorts
Der Vorstand kann Kommissionen und Ressorts bilden und diesen einzelne Aufgaben übertragen. Diese Organe unterstehen der Aufsicht des Vorstandes. Bei vorzeitigen Rücktritten werden die Aufgaben durch den Vorstand wahrgenommen. Die Kommis­sions- und Ressortverantwortlichen haben ein Vorschlagsrecht. Sie bestehen zur Mehrheit aus Mitgliedern des FVH.


Art. 10  Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisorinnen oder eine juristische Person. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, resp. ein Jahr für die juristische Person. Die Wiederwahl ist möglich, die gesamte Amtsdauer ist jedoch auf max. zwölf Jahre beschränkt. Die Revisorinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören, können aber Mitglied des Vereins sein.
Die Revisionsstelle kontrolliert die Buchführung sowie die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht inkl. Empfeh­lung zur Abnahme/Rückweisung der Jahresrechnung sowie Erteilung/Verweigerung der Décharge gegenüber dem Vorstand.


Art. 11  Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 12  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder der Austritt aus dem SGF (Dachverband Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen) können nur durch Beschluss einer ordent­lichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine (oder mehrere) gemeinnützige und steuerbefreite Institution(en) mit Sitz in der Schweiz und ansässig in Zürich-Höngg. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Die Liegenschaft Limmattalstrasse 157, 8049 Zürich, ist Teil des Vereinsvermögens und soll bei Auflösung des Vereins dem einstigen Verkäufer, der Hauserstiftung, Wohnen im Alter, Hohenklingenstrasse 40, 8049 Zürich, zukommen.
Solange eine Kinderkrippe geführt wird, ist ihr in der Liegenschaft Limmattalstrasse 157, 8049 Zürich, weiterhin das Nutzungsrecht gegen Entschädigung zu gewähren.


Art. 13  Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach Abschluss der schriftlichen Mitgliederversammlung am 2. Juni 2021 (Datum der Stimmauszählung) mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen jene vom 15. Mai 2014.

Die Co-Präsidentinnen: Patrizia Chanton und Isabel Vischer

Statuten des Frauenverein Höngg als pdf-Dokument.

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